Öffentliche Aufträge 2026: Neue EU-Schwellenwerte – und die Wertgrenzen, die für GaLaBau-Betriebe wirklich zählen

Seit dem 1. Januar gelten niedrigere EU-Schwellenwerte. Für die meisten Landschaftsbauaufträge entscheidet aber nicht Brüssel, sondern die VOB/A und die Erlasse der Länder, ob beschränkt oder freihändig vergeben wird.

Bauleiterin prüft Ausschreibungsunterlagen am Laptop im Baucontainer, Pläne an der Wand
Unter 50.000 Euro darf die Kommune beschränkt ausschreiben – und lädt dann ein, wen sie kennt. Symbolbild
Kurz gesagt
  • EU-Schwellen seit 1. Januar 2026: 5,404 Millionen Euro für Bau, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen – für den typischen GaLaBau-Auftrag ohne Bedeutung.
  • Darunter gilt die VOB/A: beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50.000 Euro für Landschaftsbau, freihändig bis 10.000 Euro; die Länder heben die Grenzen per Erlass an.
  • Eingeladen wird, wer bekannt ist: Präqualifikation, Bieterverzeichnisse der Kommunen, Vergabeplattformen – und formal saubere Angebote.

Alle zwei Jahre passt die EU-Kommission die Schwellenwerte an, ab denen öffentliche Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Seit dem 1. Januar 2026 liegen sie niedriger: 5.404.000 Euro netto für Bauaufträge statt bisher 5.538.000 Euro, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge statt 221.000 Euro. Für Sektorenauftraggeber – etwa kommunale Verkehrs- und Versorgungsunternehmen – gelten 432.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen.

Für den typischen GaLaBau-Auftrag – Spielplatz, Schulhof, Straßenbegleitgrün, Friedhofserweiterung, Pflegevertrag – spielen diese Werte kaum eine Rolle. Kaum ein Landschaftsbauauftrag erreicht fünf Millionen Euro. Was zählt, sind die nationalen Regeln unterhalb der Schwelle.

Unterhalb der Schwelle: VOB/A Abschnitt 1

Bauaufträge unterhalb der EU-Schwelle werden nach dem ersten Abschnitt der VOB/A vergeben. Grundsatz ist die öffentliche Ausschreibung, bei der jeder Betrieb ein Angebot abgeben kann. Davon darf der Auftraggeber abweichen, wenn der Auftragswert unter bestimmten Grenzen liegt – und genau hier entscheidet sich, ob ein Betrieb überhaupt von einem Auftrag erfährt.

Die Wertgrenzen der VOB/A (§ 3a)Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb – der Auftraggeber fordert nur ausgewählte Betriebe zur Angebotsabgabe auf – ist zulässig bis 50.000 Euro für Landschaftsbau, Ausbaugewerke und Straßenausstattung, bis 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau und bis 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke. Eine freihändige Vergabe – der Auftraggeber verhandelt direkt mit einem oder mehreren Betrieben – ist bis 10.000 Euro möglich. Alle Werte sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.

Die Länder dürfen diese Grenzen für ihre Kommunen anheben und tun das regelmäßig per Erlass; in den vergangenen Jahren lagen die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen in mehreren Ländern deutlich über den Werten der VOB/A. Wer für Kommunen arbeitet, sollte die aktuellen Erlasse seines Landes kennen – sie stehen auf den Vergabeportalen der Länder.

Was das für Betriebe bedeutet

Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben lädt der Auftraggeber ein. Eingeladen wird, wer bekannt ist: Betriebe, die sich in der Bieterdatenbank der Kommune eingetragen haben, die präqualifiziert sind oder die in der Vergangenheit sauber gearbeitet haben. Betriebe, die auf öffentliche Ausschreibungen warten, sehen den größten Teil der kommunalen Grünaufträge nie.

Drei Schritte helfen. Erstens die Präqualifikation im Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen (PQ-VOB): Einmal jährlich werden Eignungsnachweise hinterlegt, Auftraggeber können sie abrufen, und der Betrieb muss nicht bei jeder Ausschreibung Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Handelsregisterauszug und Referenzen einreichen. Zweitens die Eintragung in den Bieterverzeichnissen der Kommunen im Einzugsgebiet – eine formlose Mail an das Grünflächenamt oder die Vergabestelle genügt oft. Drittens die Registrierung auf den Vergabeplattformen des Landes, über die auch beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb laufen.

Angebote, die durchkommen

Ausschlussgründe sind selten inhaltlich, meist formal: fehlende Unterschrift, Änderungen an den Vergabeunterlagen, nicht ausgefülltes Leistungsverzeichnis, verspätete Abgabe. Die VOB/A erlaubt, fehlende Erklärungen nachzufordern – nicht aber fehlende Preise. Wer Positionen offenlässt, ist raus. Mischkalkulationen, bei denen einzelne Positionen mit null angesetzt und in andere umgelegt werden, gelten als unzulässig und führen zum Ausschluss, wenn sie auffallen.

Zahlung und Nachträge

Öffentliche Auftraggeber zahlen sicher, aber nicht schnell. Abschlagsrechnungen nach § 16 VOB/B sind in kurzen Abständen möglich und sollten genutzt werden. Nachträge brauchen die Anzeige vor der Ausführung – wer eine geänderte Leistung erbringt, ohne sie angekündigt zu haben, bekommt sie im Streitfall nicht bezahlt. Für Betriebe, die aus dem Privatkundengeschäft kommen, ist das die größte Umstellung: Nicht die Arbeit, sondern die Dokumentation entscheidet über den Ertrag.

Quellen

  1. Deutscher Städte- und Gemeindebund: Neue EU-Schwellenwerte festgelegt (2026/2027) – Bauaufträge 5.404.000 Euro, Liefer- und Dienstleistungsaufträge 216.000 Euro, netto, ab 1. Januar 2026 – www.dstgb.de/themen/vergaberecht/aktuelles/neue-eu-schwellenwerte-fes...
  2. VOB/A 2019, § 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen (Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und freihändige Vergabe)
  3. Vergabe.NRW: Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026 – www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/neue-eu-schwellenwerte-ab-01012026

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