Wer zahlt die Sicherheitsschuhe?
Der Betrieb. Sicherheitsschuhe, Helm, Gehörschutz, Schnittschutzhose und alle andere persönliche Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber stellen, und er darf die Kosten nicht auf den Mitarbeiter umlegen (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz). Normale Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion ist keine PSA – hier entscheiden Tarif und Arbeitsvertrag.
Die Frage taucht bei jeder Einstellung auf, spätestens bei der ersten Abrechnung mit einem Abzug für Schuhe: Wer zahlt die persönliche Schutzausrüstung?
PSA: immer der Arbeitgeber
Das Arbeitsschutzgesetz ist eindeutig. Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, und die Kosten dafür darf er nicht den Beschäftigten auferlegen. Persönliche Schutzausrüstung gehört dazu: Sicherheitsschuhe, Helm, Gehörschutz, Schutzbrille, Handschuhe, Schnittschutzhose, Warnkleidung auf Verkehrsflächen, Hautschutz. Der Betrieb stellt sie in passender Größe, ersetzt sie bei Verschleiß und sorgt dafür, dass sie getragen wird. Ein Eigenanteil, ein Abzug vom Lohn oder eine Klausel, dass der Mitarbeiter seine Schuhe selbst mitbringt, sind unwirksam – und bei einem Unfall ein Problem für den Betrieb, nicht für den Mitarbeiter.
Arbeitskleidung: Verhandlungssache
Hose, Jacke und Shirt ohne Schutzfunktion sind keine PSA. Ob der Betrieb sie stellt, regeln Tarifvertrag und Arbeitsvertrag. Die meisten GaLaBau-Betriebe stellen Arbeitskleidung mit Firmenlogo, weil sie einheitlich aussehen wollen – wer das verlangt, sollte sie auch bezahlen, sonst wird aus dem Auftritt ein Streit. Warnkleidung ist wieder PSA, sobald sie auf Straßen oder im Bereich fahrender Maschinen vorgeschrieben ist.
Wäsche und Ersatz
Auch die Pflege der PSA ist Sache des Betriebs – zumindest dort, wo die Schutzfunktion von der Pflege abhängt, etwa bei Schnittschutz- und Warnkleidung. Ein Verschleißrhythmus gehört in die Unterweisung: Helme haben ein Ablaufdatum, Schnittschutzhosen mit Schnitt sind Abfall, Sicherheitsschuhe mit durchgelaufener Sohle auch.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz, § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (Absatz 3: Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden) – www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- PSA-Benutzungsverordnung, § 2 Bereitstellung und Benutzung – www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/__2.html
- DGUV Vorschrift 1, § 29 Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen
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