Zehn Stunden am Tag? Was das Arbeitszeitgesetz in der Saison erlaubt – und wo die Grenze liegt

Im Mai wird gearbeitet, solange es hell ist. Das Gesetz lässt mehr zu, als viele Betriebe denken – aber es verlangt Ausgleich, Pausen, Ruhezeiten und Aufzeichnungen. Die Regeln für Kolonnen, Fahrer und Jugendliche.

Kolonne beendet am späten Abend eine Pflasterfläche, tief stehende Sonne, Werkzeug wird verladen
Zehn Stunden sind erlaubt – wenn der Schnitt über sechs Monate bei acht bleibt. Symbolbild
Kurz gesagt
  • Acht Stunden werktäglich, bis zehn mit Ausgleich auf acht im Schnitt über sechs Monate; der Samstag ist Werktag; Fahrzeit vom Betrieb zählt mit.
  • Pausen 30 Minuten ab sechs, 45 Minuten ab neun Stunden; elf Stunden Ruhezeit; Sonntagsarbeit nur mit Ausnahme und Ersatzruhetag.
  • Unter 18: acht Stunden, 40 Stunden, nicht vor 6 und nach 20 Uhr; alles über acht Stunden aufzeichnen, seit 2022 die gesamte Arbeitszeit.

Die Saison im GaLaBau folgt dem Licht, nicht der Uhr. Von April bis Oktober arbeiten Kolonnen regelmäßig länger als acht Stunden, und die meisten Betriebe wissen ungefähr, dass das erlaubt ist. Die genauen Regeln kennen wenige – und die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt und im Streitfall das Arbeitsgericht fragen genau danach.

Acht Stunden, zehn Stunden, Ausgleich

Die werktägliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz acht Stunden. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind Montag bis Samstag – die gesetzliche Wochenarbeitszeit liegt damit bei 48 Stunden, in Spitzen bei 60.

Für die Saison heißt das: Zehn-Stunden-Tage von Mai bis Juli sind zulässig, wenn im Winter entsprechend kürzer gearbeitet wird oder Freizeitausgleich stattfindet. Wer von April bis Oktober durchgehend zehn Stunden arbeiten lässt und im Winter Saison-Kurzarbeit anmeldet, verlässt den Rahmen des Gesetzes: Kurzarbeit ist kein Ausgleich, weil in dieser Zeit keine Arbeitszeit anfällt, die den Durchschnitt senkt – die Ausgleichsrechnung bezieht sich auf tatsächliche Arbeitstage.

Pausen und Ruhezeit

Ab sechs Stunden Arbeit sind 30 Minuten Pause Pflicht, ab neun Stunden 45 Minuten; die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden und müssen im Voraus feststehen. Länger als sechs Stunden ohne Pause darf niemand arbeiten. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten liegen mindestens elf Stunden Ruhezeit. Wer um 19 Uhr die Baustelle verlässt, darf am nächsten Morgen um 6 Uhr wieder beginnen – wer um 21 Uhr aufhört, nicht.

Fahrzeit ist ArbeitszeitDie Fahrt vom Betrieb zur Baustelle und zurück zählt zur Arbeitszeit – für den Fahrer und für die Mitfahrer. Nur der Weg von der Wohnung zum Betrieb ist Privatsache. Ob die Fahrzeit vergütet wird, ist eine Frage des Tarif- oder Arbeitsvertrags; ob sie zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit zählt, nicht. Zehn Stunden auf der Baustelle plus eine Stunde Fahrt sind elf Stunden – und damit zu viel.

Samstag, Sonntag, Feiertag

Der Samstag ist ein normaler Werktag. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten für Notfälle und für Tätigkeiten, die die Aufsichtsbehörde genehmigt – etwa eine Gartenschau-Eröffnung oder eine Veranstaltung mit festem Termin. Winterdienst zur Verkehrssicherung gehört zu den Arbeiten, die auch sonntags zulässig sind. Wer sonntags arbeitet, braucht einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.

Jugendliche

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz: höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, keine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr, nur fünf Tage in der Woche, Pausen von 30 Minuten ab viereinhalb Stunden und 60 Minuten ab sechs Stunden. Der Zehn-Stunden-Tag der Kolonne gilt für den 17-jährigen Azubi nicht – er fährt um 16 Uhr nach Hause, oder der Betrieb hat ein Problem, das der erste Unfall sichtbar macht.

Aufzeichnen

Arbeitszeiten über acht Stunden werktäglich müssen nach § 16 Arbeitszeitgesetz aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 gilt darüber hinaus die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen – Beginn, Ende, Pausen. Ein Stundenzettel auf der Baustelle erfüllt das; eine Bautagebuch-App mit Zeitstempel ebenfalls. Was nicht reicht, ist die Erinnerung des Vorarbeiters am Monatsende.

Tarifvertrag

Der Rahmentarifvertrag des GaLaBau enthält Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über das Jahr – mit längeren Wochen in der Saison und kürzeren im Winter, geführt über ein Arbeitszeitkonto. Tarifgebundene Betriebe arbeiten damit; nicht tarifgebundene können vergleichbare Regelungen im Arbeitsvertrag treffen, bleiben aber an die gesetzlichen Höchstgrenzen gebunden. Ein Arbeitszeitkonto macht die Saison rechtssicher – wenn es geführt wird.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer, § 4 Ruhepausen, § 5 Ruhezeit, § 9 Sonn- und Feiertagsruhe, § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise – www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
  2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 8 Dauer der Arbeitszeit, § 14 Nachtruhe – www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__8.html
  3. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit) – www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterf...

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