Praxisfrage Recht & Tarif

Darf der Chef Überstunden anordnen?

Bauleiter und Vorarbeiter besprechen am späten Nachmittag auf der Baustelle den Zeitplan, Uhr am Handgelenk im Bild
Der Kunde will Freitag fertig sein. Ob die Kolonne dafür länger bleibt, entscheidet der Vertrag – nicht der Zuruf. Symbolbild
Die kurze Antwort

Nicht ohne Weiteres. Überstunden kann der Betrieb anordnen, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das vorsehen; ohne solche Regelung nur in echten Notfällen. Die Grenze bleibt das Arbeitszeitgesetz: höchstens zehn Stunden am Tag, im Schnitt acht über sechs Monate. Ob Überstunden bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden, steht ebenfalls im Vertrag oder Tarif.

Im Mai ist jede Stunde Licht eine Stunde Umsatz, und der Kunde will bis zum Wochenende fertig sein. Der Vorarbeiter sagt: „Heute bleiben wir bis sieben.“ Darf er das?

Grundlage im Vertrag

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit – aber nicht ihren Umfang. Die vereinbarte Wochenarbeitszeit ist die Grenze, über die der Betrieb nur hinausgehen darf, wenn eine Regelung es erlaubt: eine Klausel im Arbeitsvertrag, die Überstunden in bestimmtem Umfang zulässt, eine Regelung im Rahmentarifvertrag, der Arbeitszeitkonten und saisonale Verteilung vorsieht, oder eine Betriebsvereinbarung. Fehlt all das, sind Überstunden Verhandlungssache – der Mitarbeiter darf ablehnen.

Eine Ausnahme sind Notfälle: Ein Wassereinbruch, ein Baum auf der Straße, eine Gefahr für Personen oder Sachen. Dann darf der Betrieb anordnen, auch ohne Klausel. Ein enger Bauzeitenplan ist kein Notfall.

Die Grenze des Gesetzes

Auch mit Klausel gilt das Arbeitszeitgesetz: höchstens zehn Stunden werktäglich, im Durchschnitt acht Stunden über sechs Monate, Pausen und elf Stunden Ruhezeit. Zehn Stunden Baustelle plus Fahrzeit sind zu viel, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Und alles über acht Stunden muss aufgezeichnet werden.

Bezahlen oder ausgleichen

Überstunden sind zu vergüten, wenn der Mitarbeiter sie nach den Umständen nur gegen Vergütung erwarten durfte – bei Facharbeitern im Tarif ist das der Regelfall, mit Zuschlägen nach Tarif. Alternativ ist Freizeitausgleich möglich, wenn er vereinbart ist. Pauschalklauseln nach dem Muster „alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind für Arbeitnehmer mit normalem Einkommen unwirksam; zulässig sind Klauseln mit klarer Obergrenze, etwa eine bestimmte Zahl von Stunden im Monat.

Praxis im GaLaBauDas Arbeitszeitkonto ist die Lösung, die der Tarif vorsieht: lange Tage im Sommer, kurze im Winter, keine Diskussion an jedem Nachmittag. Betriebe ohne Konto sollten eines einführen – mit Obergrenze, Ausgleichszeitraum und einer Abrechnung, die der Mitarbeiter jeden Monat sieht.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz, § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer, § 14 Außergewöhnliche Fälle – www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 612 Vergütung (Vergütungserwartung bei Überstunden) – www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
  3. GaLaBau Kompass: Was der GaLaBau zahlt – Lohngruppen und Zuschläge (Beitrag vom 11. Februar 2026) – ../../artikel/was-der-galabau-zahlt-lohngruppen-2025-2026/

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