Zeitarbeit im GaLaBau: Was erlaubt ist – und wo das Bauverbot greift
Im Baugewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten. Für den Garten- und Landschaftsbau gibt es eine Ausnahme mit engen Bedingungen: nur zwischen Baubetrieben, nur im selben Tarifbereich, nur mit Sozialkassen-Vorgeschichte. Ein Überblick.
- § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die Überlassung in Baubetriebe für gewerbliche Arbeiten – der GaLaBau ist Baugewerbe, die klassische Zeitarbeitsfirma fällt aus.
- Zulässig ist die Kollegenhilfe zwischen Betrieben, die unter denselben GaLaBau-Tarifverträgen stehen und in die Sozialkasse einzahlen (Verleiher seit mindestens drei Jahren).
- Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; das Arbeitsverhältnis kann als eines mit dem Entleiher gelten.
In der Saison fehlen Leute, im Winter sind sie übrig – kaum eine Branche hätte so viel Verwendung für Zeitarbeit wie der Garten- und Landschaftsbau. Und kaum eine ist rechtlich so eingeschränkt. § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbietet die Überlassung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Der GaLaBau zählt zum Baugewerbe. Die klassische Zeitarbeitsfirma, die einen Helfer für die Pflasterkolonne stellt, ist damit in der Regel nicht zulässig.
Die Ausnahme: Baubetrieb hilft Baubetrieb
Das Gesetz kennt eine Ausnahme, die für den GaLaBau gemacht scheint. Zulässig ist die Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn beide von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden – im GaLaBau also beide unter den Tarifverträgen des Garten- und Landschaftsbaus stehen und in die Sozialkasse einzahlen. Nach der Auslegung in der Fachliteratur muss der verleihende Betrieb zudem seit mindestens drei Jahren von diesen Tarifverträgen erfasst sein. Im Branchenjargon heißt das Kollegenhilfe: Betrieb A hat im Frühjahr zu wenig Aufträge, Betrieb B zu viele – A überlässt B für einige Wochen eine Kolonne.
Die allgemeinen Regeln gelten trotzdem
Wo Überlassung zulässig ist, greifen die Regeln des AÜG:
- Erlaubnis. Wer Arbeitnehmer überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – auch bei Kollegenhilfe, sofern sie nicht nur gelegentlich erfolgt. Für die gelegentliche Überlassung zwischen Betrieben gibt es eine Erleichterung, die aber eng ausgelegt wird.
- Höchstüberlassungsdauer. Derselbe Leiharbeitnehmer darf höchstens 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden; danach ist eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten nötig.
- Equal Pay. Spätestens nach neun Monaten hat der überlassene Mitarbeiter Anspruch auf das Entgelt vergleichbarer Stammkräfte des Entleihers. Bei Kollegenhilfe im selben Tarifbereich ist das meist ohnehin gegeben.
- Vertrag. Der Überlassungsvertrag muss vor Beginn schriftlich vorliegen und als solcher bezeichnet sein; verdeckte Überlassung – etwa als „Werkvertrag” getarnt – ist ein häufiger und teurer Fehler.
Praktische Alternativen
Viele Betriebe lösen Kapazitätsspitzen ohne Überlassung: über echte Werk- oder Nachunternehmerverträge, bei denen der Nachunternehmer eine abgegrenzte Leistung mit eigenen Leuten und eigener Weisung erbringt; über Arbeitsgemeinschaften für größere Projekte; und über Saison-Kurzarbeit im Winter, die die eigene Mannschaft hält, statt sie im Frühjahr neu zu suchen. Wer Kollegenhilfe nutzen will, sollte den Vertrag vom Verband oder einem Fachanwalt prüfen lassen – die Abgrenzung entscheidet über Erlaubnis oder Bußgeld.
Quellen
- § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Einschränkungen im Baugewerbe – www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1b.html
- HK2 / zeitarbeit-und-recht.de: Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche – Baugewerbe, Abbruchgewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau – www.zeitarbeit-und-recht.de/archive/die-arbeitnehmerueberlassung-im-b...
- Haufe: Arbeitnehmerüberlassung – Dauer auf 18 Monate begrenzt (Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay nach neun Monaten) – www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/reform-der-zeitarbeit/arbeitnehmer...
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