Azubi-Mindestvergütung 2026: 724 Euro – und warum der GaLaBau davon weit entfernt ist

Das Bundesbildungsministerium hat die Mindestausbildungsvergütung für 2026 bekannt gegeben. Für Betriebe im Tarif spielt sie keine Rolle, für nicht tarifgebundene Betriebe gilt eine andere Grenze – und die liegt deutlich höher.

Auszubildender zählt mit dem Ausbilder Pflastersteine auf einer Palette, Baustelle im Herbst
Die gesetzliche Untergrenze ist ein Netz, kein Angebot: Im GaLaBau-Tarif liegt das erste Lehrjahr rund 50 Prozent darüber. Symbolbild
Kurz gesagt
  • 724 Euro im ersten Lehrjahr für Ausbildungsstarts 2026, 854, 977 und 1.014 Euro in den Folgejahren.
  • Der GaLaBau-Tarif zahlt 1.100 Euro und ab Juli 2026 1.140 Euro – rund 50 Prozent mehr.
  • Nicht tarifgebundene Betriebe müssen nach § 17 Absatz 4 BBiG mindestens 80 Prozent des Tarifs zahlen: 880 Euro, nicht 724.

Wer ab dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf mindestens 724 Euro im Monat. Das ist die neue Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz, die das Bundesbildungsministerium am 10. Oktober im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat. Gegenüber 2025 ist das ein Plus von knapp 6,2 Prozent. Für die weiteren Lehrjahre gelten gesetzliche Aufschläge: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Jahr – also 854, 977 und 1.014 Euro.

724 €1. Ausbildungsjahr (Start 2026)
854 €2. Ausbildungsjahr
977 €3. Ausbildungsjahr
1.100 €GaLaBau-Tarif, 1. Jahr (seit Juli 2025)

Warum die Zahl im GaLaBau kaum jemanden betrifft

Der Tarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau liegt weit über dem Gesetz: 1.100 Euro im ersten und 1.340 Euro im dritten Ausbildungsjahr seit dem 1. Juli 2025, ab Juli 2026 steigen die Sätze noch einmal um 3,3 Prozent. Tarifgebundene Betriebe zahlen also rund die Hälfte mehr, als das Gesetz verlangt – und das ist kein Zufall. Die Branche konkurriert mit Bau, Handwerk und Industrie um dieselben Schulabgänger.

Interessanter ist die Regel für Betriebe, die nicht tarifgebunden sind. Für sie gilt nicht nur die Mindestvergütung, sondern die sogenannte Angemessenheit: Nach § 17 Absatz 4 BBiG ist eine Vergütung unangemessen, wenn sie den einschlägigen Tarif um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Ein GaLaBau-Betrieb ohne Tarifbindung muss im ersten Jahr also mindestens 80 Prozent von 1.100 Euro zahlen – 880 Euro, nicht 724. Wer sich an der gesetzlichen Mindestvergütung orientiert, riskiert Nachforderungen.

Was die Höhe für die Bewerberlage bedeutet

Betriebe berichten seit Jahren, dass die Vergütung im Ausbildungsgespräch nicht die erste Frage ist – aber die zweite. Eltern vergleichen. Die 1.100 Euro des Tarifs sind ein Argument gegenüber vielen Handwerksberufen, gegenüber Bank und Industrie nicht. Was Betriebe zusätzlich in die Waagschale legen können, ist zulässig und wirkt: Fahrtkostenzuschuss, Übernahme der Berufsschulfahrten, Arbeitskleidung ohne Eigenanteil, ein fester Übernahmewunsch nach dem zweiten Lehrjahr.

Ausbildungsstart 2026 planen

Die neue Mindestvergütung gilt für Verträge, die 2026 beginnen. Verträge aus 2025 laufen mit den bisherigen Sätzen weiter, es sei denn, der Tarif hebt sie an – im GaLaBau zum 1. Juli 2026. Wer im Herbst 2025 Verträge für den Sommer 2026 abschließt, sollte die Tariferhöhung bereits einrechnen. Und wer außerhalb des Tarifs ausbildet, sollte seinen Ausbildungsvertrag mit der 80-Prozent-Regel abgleichen, bevor die zuständige Stelle es tut.

Quellen

  1. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 auf 724 Euro, Pressemitteilung (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 10. Oktober 2025) – www.bibb.de/de/pressemitteilung_212952.php
  2. Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 17 Vergütungsanspruch und Angemessenheit der Vergütung – www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
  3. B_I galabau: Tarif im GaLaBau 2025/2026 – Löhne, Gehälter und Azubi-Vergütung (1.100 Euro im ersten, 1.340 Euro im dritten Ausbildungsjahr ab 1. Juli 2025) – bau.bi/galabau/nachrichten/tarifvertrag-so-hoch-sind-die-loehne-und-g...

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