Laubbläser im Wohngebiet: Was die 32. BImSchV erlaubt – und wann das Ordnungsamt kommt

Vier Stunden am Tag, nicht am Wochenende: Für Laubbläser und Freischneider gelten in Wohngebieten enge Zeitfenster. Wer sie kennt, plant die Herbstpflege anders – und erspart sich Ärger mit Anwohnern.

Landschaftsgärtner mit Akku-Laubbläser auf einem Gehweg vor Wohnhäusern im Herbst
Werktags von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr: In Wohngebieten ist der Laubbläser ein Gerät mit Stundenplan. Symbolbild
Kurz gesagt
  • In Wohngebieten dürfen Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer werktags nur von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr laufen, sonntags nie.
  • Ausgenommen sind nur Geräte mit EU-Umweltzeichen – ein Akkugerät ist nicht automatisch befreit.
  • Ausnahmen genehmigt die Kommune; der eigentliche Schaden bei Verstößen ist nicht das Bußgeld, sondern der Auftrag.

Im Herbst häufen sich bei den Ordnungsämtern die Beschwerden über Laubbläser. Die Verordnung, die dahintersteht, ist über 20 Jahre alt und wird von vielen Betrieben nur ungefähr gekannt: die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, kurz 32. BImSchV. Sie regelt nicht nur, wie laut Geräte sein dürfen, sondern auch, wann sie in Wohngebieten laufen dürfen.

Die Zeitfenster

Für die meisten Geräte im Freien – Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, Häcksler, Kleinbagger – gilt in Wohngebieten: an Sonn- und Feiertagen gar nicht, werktags nicht zwischen 20 und 7 Uhr. Für eine Gruppe besonders lauter Geräte ist das Fenster deutlich enger. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen werktags nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Am Samstag ebenfalls – der Samstag ist ein Werktag –, am Sonntag nie.

Als Wohngebiete gelten dabei reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie Sondergebiete für Kuranlagen und Kliniken. Ob ein Grundstück dazugehört, steht im Bebauungsplan der Gemeinde; im Zweifel ist die Fläche vor einem Wohnhaus als Wohngebiet zu behandeln.

Die Ausnahme mit dem UmweltzeichenGeräte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind von den engen Zeitfenstern ausgenommen und dürfen wie Rasenmäher von 7 bis 20 Uhr laufen. Das betrifft bislang nur wenige Modelle. Ein Akkugerät ist nicht automatisch befreit – entscheidend ist das Zeichen, nicht der Antrieb. Wer Geräte für die Pflege in Wohngebieten kauft, sollte gezielt danach fragen.

Ausnahmen beantragen

Die Verordnung erlaubt Ausnahmen durch die zuständige Behörde – meist das Umwelt- oder Ordnungsamt der Gemeinde –, wenn der Betrieb außerhalb der Zeiten im Einzelfall erforderlich ist. Für die Pflege großer Wohnanlagen mit festen Terminen kann sich ein Antrag lohnen; er sollte die Flächen, die Geräte und die gewünschten Zeiten nennen. Viele Gemeinden haben darüber hinaus eigene Lärmschutzsatzungen, die Mittagsruhe oder zusätzliche Ruhezeiten festlegen. Diese gelten neben der Bundesverordnung.

Was bei Verstößen passiert

Der Betrieb außerhalb der zulässigen Zeiten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. In der Praxis beginnt es mit einer Beschwerde des Nachbarn und einem Anruf des Ordnungsamts beim Auftraggeber – der Hausverwaltung, der Kommune, dem Eigentümer. Das ist der Schaden, der zählt: nicht das Bußgeld, sondern der Auftrag.

Planung statt Diskussion

Betriebe, die viele Wohnanlagen pflegen, legen die Laubarbeiten in die zulässigen Fenster und die Zwischenzeit für Schnitt, Beetpflege und Abfuhr. Mit zwei Kolonnen in derselben Anlage lässt sich das organisieren; mit einem Mann und einem Bläser um halb acht nicht. Auf Gewerbe- und Industrieflächen, an Straßen und auf Sportplätzen gelten die Zeitfenster nicht – dort bleibt allerdings das allgemeine Rücksichtnahmegebot, und Anwohner am Rand eines Gewerbegebiets rufen genauso an.

Der Wechsel auf Akkugeräte löst das Zeitproblem nicht, senkt aber den Lärmpegel um mehrere Dezibel und damit die Zahl der Beschwerden. Für Betriebe mit vielen Pflegeaufträgen in Wohngebieten ist das inzwischen ein Argument, das in die Ersatzbeschaffung gehört.

Quellen

  1. Bundesumweltministerium: Lärmschutz – Geräte- und Maschinenlärm (32. BImSchV) – www.bundesumweltministerium.de/themen/laerm/themenbereiche-laerm/gera...
  2. Land Berlin: Lärmbelästigung durch Maschinen und Geräte im Freien – www.berlin.de/umwelt/themen/laerm/artikel.256215.php
  3. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), § 7 Betrieb in Wohngebieten – www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/__7.html

Kommentare

Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten.

Kommentare erscheinen nach kurzer Prüfung. Kein Login nötig.

Mehr zum Thema

Alles aus Technik