Darf ein Auszubildender den Minibagger fahren?
Ja, aber nicht allein: Unter 18 Jahren darf ein Azubi Erdbaumaschinen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person führen, wenn das Ausbildungsziel es erfordert. Selbstständig fahren darf er ab 18 – nach Qualifizierung, Unterweisung und schriftlicher Beauftragung durch den Betrieb.
Die Frage kommt in fast jedem Betrieb im ersten Lehrjahr: Der Azubi will auf den Bagger, der Vorarbeiter braucht jemanden auf dem Bagger, und der Chef ist sich nicht sicher, was erlaubt ist.
Unter 18: Ausbildung unter Aufsicht
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Jugendlichen gefährliche Arbeiten – dazu gehört das Führen von Erdbaumaschinen. Die Ausnahme steht im selben Paragrafen: Wenn die Arbeit zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und unter Aufsicht einer fachkundigen Person stattfindet, ist sie zulässig. Für den Landschaftsgärtner-Azubi heißt das: Baggern gehört zur Ausbildung, aber nur mit dem Ausbilder oder einem beauftragten Facharbeiter daneben – nicht allein auf der Baustelle, während die Kolonne am anderen Ende pflastert.
Ab 18: Qualifizierung, Unterweisung, Beauftragung
Die Unfallversicherer verlangen für das selbstständige Führen von Erdbaumaschinen ein Mindestalter von 18 Jahren, körperliche und geistige Eignung, eine Qualifizierung nach dem DGUV Grundsatz 301-005, eine Unterweisung und die Beauftragung durch den Unternehmer – möglichst schriftlich. Ein volljähriger Azubi im dritten Lehrjahr kann diese Voraussetzungen erfüllen und dann auch allein fahren. Der Betrieb sollte die Qualifizierung dokumentieren, etwa über einen Lehrgang oder eine interne Ausbildung mit Übungsgelände und Prüfung.
Was der Betrieb festhält
Wer wann unter wessen Aufsicht gefahren ist, gehört in den Ausbildungsnachweis; die Beauftragung ab 18 in die Personalakte. Passiert ein Unfall, fragt die Berufsgenossenschaft genau danach.
Quellen
- Jugendarbeitsschutzgesetz, § 22 Gefährliche Arbeiten (Ausnahme für die Ausbildung unter Aufsicht) – www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__22.html
- DGUV Grundsatz 301-005: Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern von Hydraulikbaggern und Radladern – publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/4418/qualifizierung-...
- DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen (Mindestalter 18 Jahre für das selbstständige Führen)
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