Praxisfrage Betrieb & Personal

Darf ich Winterdienst am Sonntag anordnen?

Räumfahrzeug streut am frühen Sonntagmorgen einen verschneiten Parkplatz vor einem Supermarkt
Sonntag, sechs Uhr, Schnee: Die Verkehrssicherung kennt keinen Feiertag – das Arbeitszeitgesetz schon. Symbolbild
Die kurze Antwort

Ja, wenn es dafür eine Grundlage im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt und die Regeln des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden: Winterdienst zur Verkehrssicherung gehört zu den zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeiten. Der Mitarbeiter bekommt innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag, die elf Stunden Ruhezeit gelten auch nach dem Nachteinsatz, und Zuschläge regelt der Tarif oder der Vertrag.

Der Winterdienstvertrag mit dem Supermarkt verlangt Räumen bis sieben Uhr – auch sonntags. Darf der Betrieb das anordnen, und was schuldet er dem Mitarbeiter dafür?

Sonntagsarbeit: verboten, mit Ausnahmen

Das Arbeitszeitgesetz verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich. Der Katalog der Ausnahmen umfasst Arbeiten, die nicht an Werktagen erledigt werden können, darunter Not- und Rettungsdienste sowie Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Winterdienst auf Flächen, für die eine Räum- und Streupflicht besteht, fällt darunter: Ein Kunde, der sonntags seine Fläche verkehrssicher halten muss, darf sie räumen lassen, und der Betrieb darf dafür Mitarbeiter einsetzen.

Anordnen nur mit Grundlage

Dass Sonntagsarbeit zulässig ist, heißt nicht, dass jeder Mitarbeiter sie leisten muss. Die Anordnung braucht eine Grundlage: eine Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder eine Zusatzvereinbarung für die Wintersaison, in der Bereitschaft, Einsätze und Vergütung stehen. Wer im Oktober niemanden fragt, findet im Januar niemanden.

Was der Betrieb schuldet

Für jeden Sonntagseinsatz gibt es innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Die elfstündige Ruhezeit gilt auch nach einem Nachteinsatz: Wer von drei bis sechs Uhr räumt, darf nicht um sieben auf die Baustelle. Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr verlangt einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich; die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit regelt der Rahmentarifvertrag, nicht tarifgebundene Betriebe legen sie im Vertrag fest.

PraktischZwei Teams im Wechsel, feste Bereitschaftswochen, eine Pauschale für die Rufbereitschaft, Einsätze mit Zuschlag ab Verlassen der Wohnung, Einsatzprotokoll mit Uhrzeit. Damit ist der Sonntag rechtssicher – und die Haftung gegenüber dem Kunden dokumentiert.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz, § 9 Sonn- und Feiertagsruhe, § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung – www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html
  2. GaLaBau Kompass: Winterdienst-Personal – Bereitschaft regeln, bevor der erste Schnee fällt (Beitrag vom 1. September 2026) – ../../artikel/winterdienst-personal-bereitschaft-regeln/

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