Fachkräfte aus dem Ausland: Was Chancenkarte, Westbalkanregelung und Anerkennungspartnerschaft für GaLaBau-Betriebe taugen

Seit Juni 2024 sind alle Stufen des neuen Einwanderungsrechts in Kraft. Drei Wege sind für die Branche relevant – und sie unterscheiden sich stark in Aufwand, Dauer und Erfolgsaussicht.

Internationales Team einer Landschaftsbaukolonne bespricht am Morgen den Bauplan auf dem Betriebshof
Der Weg über die Westbalkanregelung braucht keine Anerkennung – aber Geduld bei der Visastelle. Symbolbild
Kurz gesagt
  • Drei Wege seit Juni 2024: Westbalkanregelung (50.000 Zustimmungen pro Jahr, ohne Anerkennung), Fachkraft mit anerkannter Ausbildung samt Anerkennungspartnerschaft, Chancenkarte zur Jobsuche.
  • Für den GaLaBau ist die Westbalkanregelung der praktikabelste Weg – der Engpass sind die Wartezeiten der Visastellen.
  • Das Ankommen entscheidet: Wohnung, Konto, Krankenkasse, Führerschein – wer eine Person im Betrieb dafür benennt, behält die Fachkraft.

Wer im GaLaBau Fachkräfte aus Drittstaaten beschäftigen will, hat seit dem 1. Juni 2024 ein vollständig neues Regelwerk vor sich. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat in drei Stufen in Kraft; mit der Chancenkarte und der Ausweitung der Westbalkanregelung ist die letzte Stufe umgesetzt. Für die Branche zählen drei Wege.

Weg 1: Die Westbalkanregelung

Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot nach Deutschland kommen – ohne Nachweis einer Qualifikation und ohne Anerkennung. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen und prüft dabei die Arbeitsbedingungen; das Kontingent wurde zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen pro Jahr verdoppelt und ist seitdem unbefristet.

Für GaLaBau-Betriebe ist das der praktikabelste Weg, weil der Beruf des Landschaftsgärtners in den Herkunftsländern selten als formaler Abschluss existiert. Der Haken liegt nicht im Recht, sondern in der Abwicklung: Der Visumantrag wird bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt, und dort sind die Wartezeiten je nach Land lang. Betriebe sollten mit mehreren Monaten zwischen Vertragsunterschrift und erstem Arbeitstag rechnen und den Arbeitsvertrag entsprechend datieren.

Weg 2: Fachkraft mit anerkannter Ausbildung

Wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung im Herkunftsland abgeschlossen hat, die in Deutschland als gleichwertig anerkannt wird, erhält eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft und darf in jedem qualifizierten Beruf arbeiten – nicht nur im erlernten. Die Anerkennung läuft über die zuständige Stelle, im Gartenbau meist die Landwirtschaftskammer oder das Regierungspräsidium. Sie dauert, erfordert Übersetzungen und scheitert häufig daran, dass Ausbildungsinhalte nicht vergleichbar sind.

Genau dafür gibt es seit März 2024 die Anerkennungspartnerschaft: Betrieb und Fachkraft verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise gemeinsam zu betreiben. Die Fachkraft darf währenddessen im Betrieb arbeiten, Nachqualifizierungen werden berufsbegleitend absolviert. Voraussetzung ist ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Abschluss von mindestens zwei Jahren und in der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau A2.

Weg 3: Die Chancenkarte

Die Chancenkarte ist ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche, ausgestellt für ein Jahr. Wer eine anerkannte Qualifikation hat, bekommt sie ohne weitere Bedingungen; alle anderen müssen im Punktesystem mindestens sechs Punkte erreichen – für Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug. Während der Suche darf bis zu 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, Probearbeit ist erlaubt. Für Betriebe bedeutet das: Chancenkarten-Inhaber sind bereits in Deutschland, sprechen in der Regel Deutsch oder Englisch und können sofort einen Probetag machen. Es sind allerdings vergleichsweise wenige, und kaum jemand von ihnen hat einen gärtnerischen Hintergrund.

Für die PraxisWestbalkanregelung für angelernte Kräfte mit Arbeitsplatzangebot; Anerkennungspartnerschaft für Bewerber mit Abschluss aus Ländern mit vergleichbarer Ausbildung; Chancenkarte als Zufallstreffer bei Bewerbungen aus dem Inland. In allen drei Fällen entscheidet die Vorbereitung der Unterlagen über die Dauer – Arbeitsvertrag mit Tarifbezug, Stellenbeschreibung, Nachweis der Unterkunft.

Was Betriebe unterschätzen

Der rechtliche Weg ist selten das Problem, das Ankommen ist es. Wohnung, Konto, Krankenkasse, Führerschein-Umschreibung, Berufsschule für mitreisende Kinder – Betriebe, die eine Fachkraft aus dem Ausland holen, übernehmen in den ersten Wochen Aufgaben, die mit dem Beruf nichts zu tun haben. Wer das einplant und eine Person im Betrieb dafür benennt, behält die Fachkraft. Wer es dem Zufall überlässt, sieht sie nach der ersten Saison beim Wettbewerber, der es besser organisiert hat.

Quellen

  1. Bundesministerium des Innern: Mehr Anreize für dringend benötigte Fachkräfte – Punktesystem für die Chancenkarte gilt ab 1. Juni 2024, Pressemitteilung vom 31. Mai 2024 – www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/05/chancenkarte...
  2. Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete (AZG): Seit 1. Juni gibt es die Chancenkarte, Kontingent nach Westbalkanregelung auf 50.000 Personen pro Jahr erhöht – arbeitsmarktzugang.de/seit-1-juni-gibt-es-die-chancenkarte-und-kontin...
  3. Deutsches Handwerksblatt: Chancenkarte und Westbalkan-Regelung – das ändert sich ab 1. Juni – www.handwerksblatt.de/themen-specials/so-finden-sie-gute-leute-fuer-i...
  4. Aufenthaltsgesetz, § 16d Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Anerkennungspartnerschaft) und § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung – www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html

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