Schlechtwetterzeit: Wie Saison-Kurzarbeit die Fachkräfte im Betrieb hält

Vom 1. Dezember bis 31. März gilt im Baugewerbe die Schlechtwetterzeit. Rund 42.000 Betriebe nutzen das Saison-Kurzarbeitergeld, um Beschäftigte über den Winter zu halten. Der GaLaBau gehört dazu – und viele Betriebe wissen es nicht.

Verschneiter Betriebshof eines Landschaftsbaubetriebs mit abgestellten Maschinen und Anhängern
Wenn der Hof ruht: Saison-Kurzarbeit überbrückt die Monate, in denen draußen nichts geht. Symbolbild
Kurz gesagt
  • Vom 1. Dezember bis 31. März können GaLaBau-Betriebe Saison-Kurzarbeitergeld beantragen – 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, ohne Wartezeit.
  • Dazu Zuschuss-Wintergeld bis 2,50 Euro je ausgefallener Stunde beim Abbau von Arbeitszeitguthaben und Mehraufwands-Wintergeld von 1,00 Euro je geleisteter Stunde vom 15. Dezember bis Ende Februar.
  • Der Zweck ist halten statt entlassen: Wer im November kündigt, findet im April bei 262 Tagen Vakanzzeit niemanden.

Heute beginnt die Schlechtwetterzeit. Nach § 101 SGB III gilt sie vom 1. Dezember bis zum 31. März für Betriebe des Baugewerbes – und der Garten- und Landschaftsbau ist nach § 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung ausdrücklich ein Baubetrieb. In diesem Zeitraum können Betriebe Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, wenn witterungsbedingt oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht gearbeitet werden kann.

Der Zweck: halten statt entlassen

Das Instrument ist älter als der Fachkräftemangel, aber selten so relevant gewesen wie heute. Die Bundesagentur beschreibt den Zweck in ihrem Merkblatt unmissverständlich: Beschäftigte sollen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen, sondern im Betrieb gehalten werden. Im Januar 2024 nutzten knapp 42.000 Betriebe mit rund 307.000 Beschäftigten das Saison-Kurzarbeitergeld.

Die Alternative – im Herbst kündigen, im Frühjahr neu einstellen – funktioniert in einem Markt nicht mehr, in dem die Besetzung einer Stelle im Baugewerbe 2023 im Schnitt 262 Tage gedauert hat. Wer im November entlässt, hat im April mit hoher Wahrscheinlichkeit niemanden.

So funktioniert es

  • Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt bei Arbeitsausfall 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kind – wie beim regulären Kurzarbeitergeld, aber ohne die dort übliche Wartezeit und Mindestquote.
  • Zuschuss-Wintergeld von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gibt es, wenn Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden, um Saison-Kurzarbeit zu vermeiden.
  • Mehraufwands-Wintergeld von 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde erhalten Beschäftigte an witterungsabhängigen Arbeitsplätzen für Arbeit vom 15. Dezember bis Ende Februar – für höchstens 90 Stunden im Dezember sowie je 180 Stunden im Januar und Februar.
  • Finanziert wird das über die Winterbeschäftigungsumlage, die im GaLaBau 1,85 Prozent der Bruttolohnsumme beträgt – getragen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern.
VoraussetzungDer Betrieb muss unter die Baubetriebe-Verordnung fallen und die Umlage abführen. Wer bisher keine Umlage zahlt, sollte das mit dem Steuerberater und der Arbeitsagentur klären, bevor der erste Antrag gestellt wird. Anträge laufen über die zuständige Agentur für Arbeit; Arbeitsausfälle sind monatlich anzuzeigen.

Was Betriebe im Winter zusätzlich tun

Saison-Kurzarbeit hält die Mannschaft, aber sie beschäftigt sie nicht. Betriebe, die den Winter produktiv nutzen, kombinieren sie mit Winterdienst, Baumpflege, Holzarbeiten, Werkstatt und Weiterbildung: Sachkundenachweise, Maschinenlehrgänge, Erste Hilfe, Führerscheine. Die Kosten dafür sind in vielen Fällen förderfähig, und im April steht ein Team auf dem Hof, das ausgebildet ist – und noch da.

Quellen

  1. § 101 SGB III – Saison-Kurzarbeitergeld (Schlechtwetterzeit 1. Dezember bis 31. März) – www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__101.html
  2. § 1 Abs. 4 Baubetriebe-Verordnung – Garten- und Landschaftsbau als Baubetrieb – www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/__1.html
  3. Bundesagentur für Arbeit: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Arbeitsmarktsituation in der Bauwirtschaft, August 2024 (Saison-KuG Januar 2024: knapp 42.000 Betriebe, rund 307.000 Beschäftigte; Vakanzzeit Baugewerbe 2023: 262 Tage) – statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-...
  4. Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 8d Saison-Kurzarbeitergeld (Stand Dezember 2025) – www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8d-saison-kug_ba034265.pdf
  5. § 102 SGB III – Ergänzende Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld) – www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__102.html
  6. Bundesagentur für Arbeit: Winterbeschäftigungsumlage (Garten- und Landschaftsbau 1,85 %) – www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgebe...

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