Muss ich Regenpausen bezahlen?
Ja. Fällt die Arbeit wegen Regen, Frost oder Sturm aus, trägt der Betrieb das Betriebsrisiko und zahlt den Lohn weiter (§ 615 BGB). Die Ausnahme ist die Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März: Dort kann der Betrieb Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, und die Bundesagentur ersetzt einen Teil des Ausfalls.
Es regnet seit Stunden, die Pflasterfläche steht unter Wasser, der Vorarbeiter schickt die Kolonne um elf nach Hause. Am Monatsende steht die Frage im Raum, ob die fehlenden Stunden vom Lohn abgezogen werden dürfen. Sie dürfen nicht.
Das Betriebsrisiko liegt beim Betrieb
Nach § 615 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Wetter gehört dazu: Der Mitarbeiter war arbeitsbereit, der Betrieb konnte die Arbeit nicht abnehmen. Der Lohn wird gezahlt, als hätte er gearbeitet. Ein Abzug, eine unbezahlte Zwangspause oder ein „Nachholen“ ohne Vergütung sind unzulässig. Zulässig ist, die Kolonne auf eine andere Baustelle, in die Werkstatt oder auf den Hof zu schicken – Arbeit ist Arbeit.
Die Ausnahme: Schlechtwetterzeit
Vom 1. Dezember bis 31. März gilt im Garten- und Landschaftsbau die Schlechtwetterzeit. Fällt die Arbeit witterungsbedingt aus, kann der Betrieb Saison-Kurzarbeitergeld beantragen; die Bundesagentur zahlt dann 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, dazu Wintergeld-Leistungen. Voraussetzung ist, dass zuerst die Arbeitszeitguthaben aufgebraucht werden, die der Tarif für genau diesen Fall vorsieht. Außerhalb der Schlechtwetterzeit gibt es dieses Instrument nicht – der April-Regen geht voll zulasten des Betriebs.
Arbeitszeitkonten als Puffer
Der Rahmentarifvertrag erlaubt, Stunden aus der Saison auf ein Arbeitszeitkonto zu buchen und in ausfallenden Zeiten abzubauen. Ein Regentag im Juni wird dann mit Plusstunden aus dem Mai verrechnet – ohne Lohnkürzung, aber auch ohne dass der Betrieb einen ganzen Tag ohne Gegenleistung bezahlt. Betriebe ohne Konto haben diese Möglichkeit nicht.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko – www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
- Sozialgesetzbuch III, § 101 Saison-Kurzarbeitergeld (Schlechtwetterzeit 1. Dezember bis 31. März) – www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__101.html
- GaLaBau Kompass: Schlechtwetterzeit – Saison-Kurzarbeit statt Entlassung (Beitrag vom 1. Dezember 2025) – ../../artikel/schlechtwetterzeit-saison-kurzarbeit/
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Darf der Chef Überstunden anordnen?
Nicht ohne Weiteres. Überstunden kann der Betrieb anordnen, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das vorsehen; ohne solche Regelung nur in echten Notfällen. Die Grenze bleibt das Arbeitszeitgesetz: höchstens zehn Stunden am Tag, im Schnitt acht über sechs Monate. Ob Überstunden bezahlt oder mit Freizeit ausgeglichen werden, steht ebenfalls im Vertrag oder Tarif.
Muss ich die Fahrzeit zur Baustelle bezahlen?
Die Fahrt vom Betrieb zur Baustelle und zurück ist Arbeitszeit, für Fahrer wie Mitfahrer, und grundsätzlich zu vergüten. Tarifverträge können die Vergütung pauschalieren oder anders regeln; tarifgebundene Betriebe wenden den Rahmentarifvertrag an. Der Weg von der Wohnung zum Betrieb ist keine Arbeitszeit.
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