Winterdienst: Der BGH macht es Gestürzten leichter – was Dienstleister jetzt beachten müssen

Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Ein vollständiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens ist die Ausnahme. Für GaLaBau-Betriebe im Winterdienst heißt das: Kontrolle dokumentieren, Zeiten einhalten, Verträge prüfen.

Mitarbeiter eines Landschaftsbaubetriebs streut bei Dämmerung mit einem Streuwagen einen verschneiten Gehweg vor einem Wohnhaus
Früh, regelmäßig, dokumentiert: Beim Winterdienst entscheidet der Nachweis der Kontrolle über die Haftung. Symbolbild
Kurz gesagt
  • BGH-Beschluss vom 1. Juli 2025 (VI ZR 357/24): Ein vollständiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens des Gestürzten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
  • Übernimmt ein Betrieb den Winterdienst, übernimmt er die Räum- und Streupflicht des Eigentümers – der bleibt zur Kontrolle verpflichtet.
  • Verurteilt wurde ein Dienstleister nicht wegen eines ausgebliebenen Einsatzes, sondern wegen einer ausgebliebenen Streukontrolle: Dokumentation entscheidet.

Für viele GaLaBau-Betriebe ist der Winterdienst das Geschäft, das die Schlechtwetterzeit überbrückt. Er ist auch das Geschäft mit dem höchsten Haftungsrisiko. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2025 (VI ZR 357/24) verschiebt die Gewichte weiter zugunsten derjenigen, die auf Glätte stürzen.

Der Kern des Beschlusses

Wer bei Glätte stürzt, hat oft selbst nicht aufgepasst – bisher ein häufiges Argument, um Schadensersatzansprüche ganz abzuwehren. Der BGH stellt klar: Ein vollständiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Nötig ist ein Verhalten des Gestürzten von „ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit”. Wer die Räum- und Streupflicht verletzt hat, haftet im Regelfall zumindest anteilig.

Was für Dienstleister gilt

Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst den Grundstückseigentümer beziehungsweise die Kommune. Beide können sie vertraglich übertragen – an einen GaLaBau-Betrieb zum Beispiel. Damit wandert die Pflicht, nicht aber die gesamte Verantwortung: Der Eigentümer bleibt zur Kontrolle verpflichtet. Für den Dienstleister gilt spiegelbildlich, dass er die übernommene Pflicht so erfüllen muss, wie sie der Eigentümer hätte erfüllen müssen.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein von einer Gemeinde mit dem Winterdienst beauftragtes Unternehmen wurde zu Schmerzensgeld verurteilt, weil es bei nicht offensichtlichem Streubedarf keine Streukontrolle durchgeführt hatte. Nicht der ausgebliebene Einsatz war der Fehler, sondern die ausgebliebene Kontrolle.

ZeitenDie Räum- und Streupflicht beginnt in der Regel mit dem üblichen Beginn des Fußgängerverkehrs, in vielen kommunalen Satzungen um 7 Uhr; an Sonn- und Feiertagen wird der Beginn allgemein erst mit 9 Uhr angenommen. Sie endet meist um 20 Uhr. Maßgeblich ist die jeweilige Satzung – sie gehört in jeden Winterdienstvertrag.

Fünf Punkte für den Winterdienstvertrag

  1. Leistungsbeschreibung mit Zeiten. Ab wann geräumt und gestreut sein muss, in welchem Turnus kontrolliert wird, was bei Dauerschneefall gilt.
  2. Kontrollfahrten dokumentieren. Uhrzeit, Objekt, Zustand, Maßnahme – am besten per App mit Zeitstempel und Foto. Die Dokumentation ist im Streitfall das einzige Beweismittel.
  3. Streumittel und Mengen festlegen. Abstumpfende Mittel, Salz nur wo zulässig – viele Kommunen beschränken den Salzeinsatz.
  4. Haftpflicht prüfen. Die Betriebshaftpflicht muss den Winterdienst ausdrücklich umfassen; einige Verträge schließen ihn aus oder deckeln die Summe.
  5. Wetterdaten sichern. Wer belegen kann, dass zum Zeitpunkt des Sturzes kein Streubedarf erkennbar war, steht besser da. Wetterwarnungen und eigene Messungen gehören ins Protokoll.

Der Winterdienst bleibt ein gutes Geschäft für Betriebe, die ihn wie eine Baustelle organisieren: mit Plan, Verantwortlichen und Nachweis. Für alle anderen ist er ein Risiko, das nicht im Preis steckt.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2025, VI ZR 357/24 (Mitverschulden bei glättebedingtem Sturz), zitiert nach Haufe: Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee – www.haufe.de/immobilien/verwaltung/verkehrssicherungspflicht-bei-eis-...
  2. Haufe: Haftung wegen Verletzung der Streupflicht durch Dienstleister (beauftragtes Unternehmen einer Gemeinde zu Schmerzensgeld verurteilt, unterlassene Streukontrolle) – www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/haftung-wege...
  3. Rödl & Partner: Winterdienst – Anforderungen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten – www.roedl.com/insights/winterdienst-erfuellung-verkehrssicherungspflichten/

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